WOFÜR WERDEN ÖKOPUNKTE VERWENDET?

Auf Grundlage des § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und Art. 6 Abs. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) wurde die Verordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft (Bayerische Kompensationsverordnung - BayKompV) geschaffen.

Jede Flächen in der Natur und Landschaft hat ein wertbestimmtes Merkmal für die Schutzgüter Arten & Lebensräume, Landschaftsbild sowie Boden, Wasser, Klima/Luft.

Um Eingriffe zu ermöglichen, wird in der BayKompV die Bewertung im Hinblick auf die Schutzgüter durchgeführt (Zustandserfassung) und mit dem späteren Zustand nach dem geplanten Eingriff gegenübergestellt.

Sofern der Eingriff ein Defizit an ermittelten Wertepunkte ergibt, muss eine Kompensation mit geeigneten Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen erfolgen.

Eine solche Kompensation soll möglichst auf dem Grundstücks des Eingriffes erfolgen, um den Eingriff direkt auszugleichen.

Kann diese Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nicht auf dem gleichen Grundstück erfolgen, soll diese im selben Naturraum durchgeführt werden.

Sofern dem Verursacher kein geeignetes Grundstück zur Verfügung steht, können bereits erstellte Wertpunkte (Ökopunkte) aus einem Ökokonto erworben werden. Die Herstellung, der Unterhalt/Pflege sowie die Gewährleistung zum Erreichen des notwendigen Ausgleiches wird hierbei vom Ökokontoinhaber übernommen.

Durch den Erwerb von Ökopunkten:

  • kann der ökologische Ausgleich bereits vor dem Eingriff kompensiert werden
  • müssen vom Verursacher keine weiteren Schritte zum Ausgleich unternommen werden
  • werden keine zusätzlichen teuren und wichtigen Grundstücksflächen beansprucht

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